Allgemeine Geschäftsbedingungen




1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen gelten für alle unsere Angebote und Rechtsgeschäfte über die Lieferung von Waren mit natürlichen Personen, juristischen Personen sowie rechtsfähigen Personengesellschaften, die beim Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, sowie mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich- rechtlichem Sondervermögen. Für Angebote und Rechtsgeschäfte betreffend die Erbringung von Leistungen im Rahmen des Geschaftsfeldes „Büscherhoff SoliQ“ gelten ausschließlich die ADSp (Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen) in der jeweils aktuellen Fassung.

1.2 Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen werden von unserem Kunden mit dem Vertragsschluss, spätestens aber mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.3 Für laufende Verträge gilt: Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Hat der Kunde mit uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart, können die Änderungen auch auf diesem Wege übermittelt werden, wenn die Art der Übermittlung es dem Kunden erlaubt, die Änderungen in lesbarer Form zu speichern oder auszudrucken. Sie gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich oder auf dem vereinbarten elektronischen Weg Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an uns absenden.

1.4 Abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; diese gelten auch bei Durchführung des Vertrages nicht als angenommen. Andere Vereinbarungen, insbesondere Garantien, Änderungen und Nebenabreden sind nur dann wirksam, wenn wir uns ausdrücklich damit einverstanden erklären.

2. Angebote / Bestellungen

2.1 Unsere Angebote in Prospekten usw. sind auch bzgl. der Preisangaben sowie der Beschaffenheit und Eigenschaften der Waren, z.B. in Zeichnungen, Abbildungen, Gewichten, Mengen, Maßangaben etc. stets freibleibend und unverbindlich. An indviduelle Angebote sind wir 14 Tage ab dem Datum der Angebotserstellung gebunden. Bestellungen des Kunden sind 14 Tage bindend. Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

2.2 Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, wird eine solche nicht versandt, mit Lieferung mit dem Inhalt unserer Rechnung, jedoch in jedem Falle vorbehaltlich aller für die Ausfuhr erforderlichen Genehmigungen.

2.3 Wir sind berechtigt, während der Lieferzeit ohne vorherige Ankündigung produktionsbedingte Änderungen an der Ware vorzunehmen, sofern diese nicht eine für den Kunden unzumutbare Änderung beinhalten. Ferner sind wir zu Teillieferungen berechtigt.

2.4 Wir sind zu Mehr- oder Minderlieferungen in Höhe von bis zu 10% berechtigt, soweit diese durch unsere technischen Fertigungsprozesse bedingt sind.

3. Lieferung / Gefahrtragung / Lieferfristen

3.1 Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ ab unserem Lager in Steinfeld. Die Lieferung per Nachnahme bleibt vorbehalten.

3.2 Für den Umfang der Lieferung ist unsere Rechnung maßgeblich. Die Feststellung der für die Rechnung maßgeblichen Mengen erfolgt in dem nach 3.1 zuständigen Absendungsort, es sei denn, eine Lieferung wird von uns vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erbracht.

3.3 Die Leistungsgefahr geht auch bei Teillieferungen auf den Kunden über, sobald die Ware von uns an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist. Dies gilt auch bei von uns selbst ausgeführten Transporten.

3.4 Lieferfristen sind besonders zu vereinbaren. Schriftlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum des Vertragsschlusses, andernfalls beginnen sie mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, in allen Fällen aber nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung des Kunden bei uns und vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Informationen. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person. Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns setzt in jedem Fall die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.

3.5 Treten auf unserer Seite oder bei unserem Zulieferern von uns nicht zu vertretende Hindernisse auf, z. B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Aus- und/oder Einfuhrverbote, Arbeitskämpfe, Verzögerung oder Ausfall der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Materialien oder Teile oder Stromausfall, verlängert sich die Lieferfrist auch bei bestehendem Lieferverzug angemessen. Sollten uns Zulieferer trotz rechtzeitig von uns sorgfältig abgeschlossener Zulieferverträge ohne unser Verschulden endgültig nicht oder nicht vollständig beliefern, sind wir insoweit zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Kunden berechtigt. Unsere etwaige Haftung bestimmt sich nach 6.

3.6 Der Kunde ist zum Rücktritt nach gesetzlichen Vorschriften nur berechtigt, wenn wir die Überschreitung vereinbarter Lieferfristen zu vertreten haben und der Kunde uns - unter Beachtung der gesetzlichen geregelten Ausnahmefälle - eine angemessene Nachfrist zur Lieferung gesetzt hat und diese Nachfrist nicht eingehalten wird. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist, oder wenn der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Kunde im Annahmeverzug ist.

3.7 Verzögert sich die Lieferung aus dem Kunden zuzurechnenden Gründen, so treten Annahmeverzug und Übergang der Leistungsgefahr ein, sobald wir dem Kunden die Lieferbereitschaft mitgeteilt haben.

3.8 Gerät der Kunde mit der Abnahme auch nur einer Teillieferung in Verzug, so sind wir nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von mindestens zwei Wochen berechtigt, vom gesamten Vertrag oder von Teilen davon zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung in Bezug auf den gesamten Vertrag oder Teilen davon zu verlangen. Verlangen wir Schadenersatz statt der Leistung, so beträgt der zu ersetzende Schaden pauschal 15 % des Kaufpreises zzgl. der jeweils gültiger Umsatzsteuer, wenn wir nicht einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen.

4. Mängelrüge, Fehlmengen und Rechte wegen eines Mangels

4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf Mängel und Fehlmengen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sowie Fehlmengen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sowie verdeckte Fehlmengen sind ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Bekanntwerden schriftlich zu rügen. Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Überprüfung beanstandeter Ware zu geben.

4.2 Wird die Ware in Transportmitteln, Verpackungen oder anderen Umhüllungen zur Aufnahme von Gütern eingesetzt, hat uns der Kunde auch Gelegenheit zur Überprüfung des/der konkret eingesetzten Transportmittels, Verpackung oder anderen Umhüllung zu geben, damit wir prüfen können, ob die Beanstandung ihre Ursache ggf. in dem/der konkret eingesetzten Transportmittel, Verpackung oder anderen Umhüllung hat.

4.3 Bei Lieferung mangelhafter Ware werden wir die Ware nach unserer Wahl nachbessern oder austauschen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachlieferung oder Nachbesserung kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Recht auf Nachlieferung, Nachbesserung, Rücktritt und/oder Schadenersatz besteht nicht, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich gemindert ist.

4.4 Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nicht, soweit die Ware unsachgemäß bzw. fehlerhaft verwendet wird und/oder bei Verstoß gegen unsere Einbauanleitungen.

4.5 Auf unseren Wunsch hat der Kunde die Ware zur Mangelbeseitigung auf unsere Kosten an uns zurückzusenden. Die Ware muß vollständig, korrekt verpackt und beschriftet sein. Darüber hinaus sind eine Kopie des Lieferscheins beizufügen sowie die Auftragsbestätigungs- und Rechnungsnummer anzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Mangelbeseitigung auch beim Kunden ausführen.

4.6 Alle Ansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Lieferung der Ware. Dies gilt auch für Ansprüche aus Pflichtverletzungen, die keinen Sach- und/oder Rechtsmangel betreffen. Für vorsätzliches oder grob schuldhaftes Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie bei Ansprüchen wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung des Produkthaftungsgesetzes gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

4.7 Rücksendungen von Waren außerhalb der Gewährleistung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Sendungen, welche ohne diese Zustimmung bei uns eingehen, werden unfrei zurück gesandt oder auf Kosten und Gefahr des Kunden gelagert.

5. Preise und Zahlung

5.1 Es gelten die Preise unserer jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise gelten ab dem in 3.1 genannten Absendungsort zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Der Kunde trägt die Kosten für Verpackung, Versicherungen (diese schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ab), Fracht sowie alle Nebenkosten, die bei Aus- und Einfuhr der Ware auftreten wie Exportbonus, Exporttaxe, Zölle und sonstige Abgaben oder Zuschläge.

5.2 Rechnungen sind in Euro zahlbar jeweils ab Rechnungsdatum binnen 30 Tagen ohne Abzug. Sollte von uns eine Wechsel oder Scheck angenommen werden, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Zahlungen des Kunden werden in der in § 366 Abs. 2 BGB genannten Reihenfolge mit unseren Forderungen gegen den Kunden verrechnet; das Bestimmungsrecht des Kunden über die Tilgungsreihenfolge ist ausgeschlossen.

5.3 Wenn wir, ohne dem Kunden gegenüber verpflichtet zu sein, der Rücknahme von Ware zustimmen, steht uns ohne besonderen Nachweis eine Kostenpauschale von 15 % des hierauf entfallenden Nettorechnungsbetrags zzgl. Umsatzsteuer zu, es sei denn, wir weisen dem Kunden einen höheren oder der Kunde weist und uns einen geringeren Schaden nach.

5.4 Bei begründeter Besorgnis wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Zahlungsunfähigkeit des Kunden dürfen wir die Lieferung aussetzen oder nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten beanspruchen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb einer angemessenen von uns zu setzenden Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6. Haftung

6.1 Wir haften auf Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden

6.1.1 aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

6.1.2 für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und

6.1.3 für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten oder durch Vorsatz unserer einfachen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden

6.1.4 für Schäden, die durch grob fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten unserer einfachen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

6.2 Wir haften ferner auf Schadenersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für Schäden,

6.2.1 die von unseren einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden, sowie

6.2.2 aus einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen.

6.3 Im Übrigen ist unsere Haftung ausgeschlossen.

7. Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte

7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt sind (nachfolgend „Vorbehaltsware“). Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

7.2 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt uns hiermit jedoch schon jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Kunden gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde uns schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Besteht zwischen dem Kunden und den Dritten ein echtes oder unechtes Kontokorrentverhältnis oder wird später ein solches begründet, so tritt der Kunde hiermit uns die Forderungen aus gezogenen oder in Zukunft zu ziehenden Salden, das Recht auf Feststellung des gegenwärtigen Saldos sowie das Recht auf Kündigung eines Kontokorrents ab. Wir nehmen diese Abtretungen an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

7.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Kunden gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

7.4 Wird zur Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung von uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung nicht vor Einlösung des Wechsels.

7.5 Wenn der Wert bestehender Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.

7.6 Der Kunde darf Vorbehaltsware nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Bei Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte durch Dritte, insbesondere bei Beschlagnahmung oder Pfändung von Vorbehaltsware und/oder an uns abgetretenen Forderungen, hat uns der Kunde sofort unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (wie z.B. Pfändungsprotokolle etc.) zu benachrichtigen und Dritte auf unsere Sicherungsrechte hinzuweisen. Der Kunde ist verpflichtet, die uns durch die Beeinträchtigung unserer Sicherungsrechte erforderlichen Abwehrmaßnahmen entstehenden Kosten zu erstatten.

7.8 Bei drohender Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit oder bei Bekanntwerden von Tatsachen, die eine ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages durch den Kunden als gefährdet erscheinen lassen (insb. bei negativer Auskunft, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden hindeuten), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware an uns zu nehmen. Der Kunde erteilt hiermit unwiderruflich und unbedingt seine Zustimmung zur Herausgabe. Das gleiche gilt, wenn Zwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Kunden vorkommen.

8. Sonstige Vorschriften

8.1 Wir arbeiten mit einer Factoringgesellschaft zusammen. Unsere Forderungen gegen den Kunden sowie Rechte aus Eigentumsvorbehalten, sonstige Sicherungsrechte und Nebenrechte, die uns gegenüber Kunden zustehen, treten wir ihm Rahmen des Factoringverfahrens an den Factor ab. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die einer Abtretung unserer Forderungen und Rechte gegen den Kunden entgegenstehen oder die Abtretung beschränken, wird hiermit widersprochen Ziffer 1.4 gilt entsprechend.

8.2 Soweit für die Waren und Nebenmaterialien (z.B. Prospekte) Marken-, Patent- oder Musterschutzrechte bestehen, verpflichtet sich der Kunde, diese Rechte anzuerkennen und gegen diese Rechte weder selbst noch durch Dritte insbesondere durch Nachahmung oder ungerechtfertigte Führung der Marken etc. zu verstoßen. Führt die vom Kunden gewünschte Spezifikation der Ware zu einer Verletzung von Urheber, Marken-, Patent- oder Musterschutzrechten und ähnlichen Rechten Dritter, hat der Kunde uns von jeglichen Ansprüchen dieser Dritten freizustellen. Wir haften insoweit nur, soweit uns ein Verschulden trifft.

8.3 Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von uns ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, die nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen, ist ausgeschlossen.

8.4 Erfüllungsort ist unser Sitz. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme seiner Bestimmungen des internationalen Privatrechts. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8.5 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit unseren Verkaufs- und Liefergeschäften ist ausschließlich das Gericht am Sitz unserer Gesellschaft zuständig; wir sind jedoch auch berechtigt, an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand Klage zu erheben. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.